Eine Bauinnung – Was ist das?

1. Die Bauinnung als Begriff
In einer Bauinnung schließen sich Baufirmen eines bestimmten Zuständigkeitsbereiches (in unserem Fall Landkreis Kelheim, Stadt und Landkreis Regensburg, Landkreis Schwandorf) freiwillig zusammen, um gemeinsame Interessen zu verfolgen.
Eine Bauinnung schult seine Mitglieder durch Fachvorträge in technischer, wirtschaftlicher und rechticher Hinsicht (Vorteil: Baubetriebe sind aktuell informiert), betreibt Öffentlichkeitsarbeit (Presse- und Medienarbeit, Teilnahme an Messen, Gespräche mit Politikern), führt Gesellen- und Zwischenprüfungen durch, schlichtet bei Streitigkeiten zwischen Baufirma und Bauherrn oder Bauarbeitgeber und Bauauszubildender usw.
Sie ist damit die zuständige Organisation zur Vertretung der Fachinteressen eines Einzelhandwerks.
Die Bauinnung ist damit die untere Ebene eines Arbeitgeberverbandes, die nächsthöheren Ebenen sind der Landes- bzw. Bundesverband (auf diesen Ebenen finden die Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft statt).
Die Innung selbst ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, geregelt in §§ 52 – 78 der Handwerksordnung.
Den Vorsitz führt der Obermeister der Innung.
Mitglieder sind die Firmen des gleichen Handwerks, in unserem Falle Firmen des Bauhandwerks.

2. Mit welchen Institutionen besteht „Verwechslungsgefahr“?
Oftmals wird eine Innung mit einer Kreishandwerkerschaft und/oder der Handwerkskammer verwechselt, weil alle drei Institutionen das Handwerk vertreten.
Alle drei Institutionen sind jedoch eigenständige Institutionen mit selbständigem Aufgabenbereich.

Kreishandwerkerschaft
Die Kreishandwerkerschaft ist ein zwingender (= Pflichtmitgliedschaft)  Zusammenschluss verschiedener Innungen eines bestimmten Zuständigkeitsbereiches.
Die Kreishandwerkerschaft vertritt fachunabhängig vom jeweiligen Einzelhandwerk die Gesamtinteressen des Handwerks, übernimmt aber gerade bei kleineren Innungen oftmals die Geschäftsführung der jeweiligen Innung.
Sie ist aber eine von der Innung zu unterscheidende eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, geregelt in §§ 86 – 89 der Handwerksordnung.
Den Vorsitz führt der Kreishandwerksmeister.
Mitglieder sind die Innungen.

Handwerkskammer
Die Handwerkskammer ist ein zwingender (=Pflichtmitgliedschaft) Zusammenschluss von Betriebsinhabern, Gesellen und Auszubildenden aller Handwerke eines Zuständigkeitsbereiches.
Die Handwerkskammer vertritt fachunabhängig vom einzelnen Handwerk die Gesamtinteressen des Handwerks und ist Rechtsaufsichtsbehörde für Innungen und Kreishandwerkerschaften.
Sie ist eine von Innungen und Kreishandwerkerschaften zu unterscheidende eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, geregelt in §§ 90 -116 der Handwerksordnung.
Den Vorsitz führt der Handwerkskammerpräsident.
Mitglieder sind die Handwerksbetriebe, Gesellen und Auszubildenden aller Handwerke.

3. Was versteht man unter der „Kammerseite“, was unter der „Verbandsseite“?
In Deutschland spricht man in der Praxis von Verbandsseite und Kammerseite.
Beide Seiten vertreten das Handwerk. Die Kammerseite ist Ansprechpartner für die Gesamtinteressen des Handwerks oder handwerksübergreifende Fragen, die Verbandsseite ist für die Fachinteressen eines Einzelhandwerks zuständig.
Dabei ist eine Unterscheidung wichtig.
In den Institutionen der Kammerseite besteht jeweils Pflichtmitgliedschaft, in den Institutionen der Verbandsseite freiwillige Mitgliedschaft.
Gemeinsame Dachorganisation beider Seiten ist der Zentralverband des Deutschen Handwerks.